Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.
Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:
Vornamen
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,
Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.
Nachname (Geburtsname)
Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) bestehen vielfältige Möglichkeiten. Nähere Informationen zur Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes können Sie der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht entnehmen.
Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.
für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.
Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.
Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
für die Namenserklärung: keine
Treffen die Eltern, die keinen Ehenamen führen und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung zum Geburtsnamen des Kindes, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich danach ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Ist nach Ablauf der vom Familiengericht gesetzten Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so behält das Kind den in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
16.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg