Nicht bei ihren Eltern lebende Schüler und Auszubildende müssen ihre Rundfunkgeräte, die sie am Ausbildungsort nutzen, anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen. Die Gebührenpflicht ist unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden.
Achtung: Neben herkömmlichen Rundfunkgeräten wie Radio und Fernseher sind seit 1. Januar 2007 auch sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Computer oder Mobiltelefone, mit denen ohne Rundfunkempfangsteil, z.B. über das Internet, Rundfunkprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig. Allerdings fallen für solche neuartigen Rundfunkempfangsgeräte nur dann Gebühren an, wenn weder ein Radio- noch Fernsehgerät angemeldet ist.
Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern leben, können bei der GEZ einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr stellen.
Hinweis: Für einen TV-Kabelanschluss wird keine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt.
Schüler oder Auszubildende, die während ihrer Ausbildungszeit bei ihren Eltern wohnen, deren Einkommen unterhalb des Sozialhilferegelsatzes liegt und deren Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben, müssen ihre Geräte ausnahmsweise nicht gesondert anmelden, da es sich hierbei kraft Gesetzes um gebührenfreie Zweitgeräte handelt.
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