Informationen und Hilfe in allen Lebenslagen

Lebenslagen

Merkzeichen RF (Befreiung Rundfunkgebührenpflicht)

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr sind erfüllt bei folgenden Personengruppen:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 allein wegen der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • behinderte Menschen mit einem GdB nicht nur vorübergehend von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, das sind unter anderem
    • behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,
    • behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),
    • behinderte Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie
    • geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören

Achtung: Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.

Hinweis: Eine ausreichende Verständigung über das Gehör mit Hörhilfen ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

Übergeordnete Lebenslage

Behinderung > 1. Grad der Behinderung

Zuständig

Zurück zu allen Lebenslagen

Gittinger neue medien