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Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Als außergewöhnlich gehbehindert gelten Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere:

  • Querschnittsgelähmte
  • Doppel-Oberschenkelamputierte
  • Doppel-Unterschenkelamputierte
  • Personen, denen ein Bein im Hüftgelenk entfernt wurde
  • einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder die zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind

Hinweis: Mit dem Merkzeichen aG besteht nebeneinander Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung. Nach der Straßenverkehrsordnung werden Parkerleichterungen gewährt.

Übergeordnete Lebenslage

Behinderung > 1. Grad der Behinderung

Zuständig

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