Einkommensteuererklärungsvordrucke mit der ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt oder im Internet kostenlos erhältlich. Sie können die Einkommensteuererklärung aber auch elektronisch abgeben. Die hierfür erforderliche Software stellt Ihnen Ihr Finanzamt gerne auf CD-Rom zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter www.elster.de zum Download bereitgestellt. Bitte informieren Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten auf der Internetseite des Finanzamts unter >Service >Formulare.
Zu einer Abgabe der Einkommensteuererklärung sind Sie beispielsweise verpflichtet (Pflichtveranlagung), wenn
Achtung: Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31. Mai des Folgejahres. Können Sie diese Frist nicht einhalten, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Finanzamt formlos um Fristverlängerung zu bitten.
Wenn kein Grund für eine Pflichtveranlagung besteht, Sie aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden (Antragsveranlagung).
Sie können die Steuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden vierten Kalenderjahres abgeben. Für das Jahr 2007 können Sie den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bis zum 31. Dezember 2011 beim Finanzamt stellen. Der Antrag wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt.
Achtung: Diese Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen.
Eine freiwillige Steuererklärung kann sich beispielsweise dann lohnen, wenn
Werbungskosten sind Aufwendungen, die Sie zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung Ihres Arbeitslohns machen, also Aufwendungen, die durch den Beruf entstanden sind. Sie werden bei der steuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte (zwecks Berechnung der Einkommensteuer) steuermindernd von den Einnahmen abgezogen.
Hinweis: Grundsätzlich können nur die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.
Werbungskosten sind beispielsweise:
Für Werbungskosten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von 920 Euro jährlich vorgesehen (sogenannter Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dieser Freibetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt. Werbungskosten können die Einkommensteuer in der Regel nur mindern, wenn die nachweislichen Aufwendungen (anhand von Quittungen und Belegen) den Pauschbetrag übersteigen.
Tipp: Ausführliche Informationen zu Werbungskosten entnehmen Sie bitte der Broschüre "Lohnsteuer 2009 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Haben Sie den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 bereits gestellt, hat das Finanzamt entsprechend der alten Vorgaben zur Pendlerpauschale die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer (einfache Strecke) erst ab dem 21. Kilometer angesetzt. Wenn Sie im Antrag Ihren Weg zur Arbeit mit mehr Kilometer angegeben haben, wird Ihnen das Finanzamt von Amts wegen eine Rückzahlung zukommen lassen. Haben Sie allerdings keine Angaben zu den Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht und gehen Sie davon aus, dass Sie dadurch den Pauschalbetrag übersteigen würden, können Sie einen formlosen Antrag auf eine Rückzahlung stellen. Nähere Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundesfinanzministeriums und des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Arbeitnehmer > 6. Steuern und Sozialabgaben