Das Integrationsamt fördert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es schafft und sichert Arbeitsplätze, indem es schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber berät. In Baden-Württemberg ist das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales in Karlsruhe angesiedelt.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dazu führen, dass schwerbehinderte Menschen
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste. Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
Folgende beispielhaft aufgeführte Hilfen kommen in Betracht:
Persönliche Hilfen
Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei
Finanzielle Leistungen
Beratung
Finanzielle Leistungen
Unterstützung des betrieblichen Integrationsteams
Die Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers und der Betriebsrat oder Personalrat werden unterstützt durch
Entsprechende Einrichtungen können im Rahmen der Integrationsfachdienste an der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen beteiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben beginnt bereits in der Vorphase einer Einstellung und soll die schwerbehinderten Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt soll stets als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, die Arbeitgeber und das Integrationsteam zur Verfügung stehen. Dabei sind oft schwierige behinderungsspezifische, technische und organisatorische Probleme zu lösen. Das Integrationsamt hat deshalb besondere Fachdienste eingerichtet.
Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger dar.
Behinderung > 5. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen