Ein bestehender Arbeitsvertrag kann einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird dann zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. sofort oder zum Ende des Monats) aufgelöst. Kündigungsfristen bestehen nicht.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Sie folgende Grundregeln beachten:
Wurde ein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung des Aufhebungsvertrages erklären, um seine Weiterbeschäftigung zu erreichen.
Achtung: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags müssen Sie eventuell besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten (sozialrechtliche Nachteile, wie die Auswirkung auf den Arbeitslosengeldanspruch, Sperrzeit und Anrechnung einer Abfindung, steuerliche Nachteile, Verlust von Versorgungsanwartschaften) beachten. Bei Verstoß gegen diese Pflichten können Ihnen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers drohen. Daher sollten Sie sich zuvor von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob und welche Aufklärungs- und Hinweispflichten beachtet werden müssen.
Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen. Meist einigen sich die Parteien freiwillig auf eine Abfindung. Die Höhe des Abfindungsbetrags kann nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers unterschiedlich ausfallen.
Tipp: Informationen über die Übergangsregelung zu Steuerfreibeträgen für Entlassungsabfindungen bietet das Finanzamt.
In einer Übergangszeit bis 31. Januar 2010 können Arbeitgeber nach § 147a SGB III zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet sein, wenn sich ein älterer langfristig beschäftigter Arbeitnehmer, der bereits vor dem 1. Februar 2006 Arbeitslosengeld bezogen hat und zuletzt erneut mindestens zwei Jahre versicherungspflichtig beim selben Arbeitgeber oder bei einem Konzernunternehmen beschäftigt war, arbeitslos meldet und Arbeitslosengeld bezieht.
Tipp: Weitere Informationen zur Übergangsregelung können Sie dem Merkblatt 15 "Erstattungspflicht des Arbeitgebens nach § 147a SGB III" der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
Arbeitgeber > 9. Beendigung von Arbeitsverhältnissen