Fahrkosten werden von den Krankenkassen übernommen, wenn sie nach ärztlicher Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind.
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden von den Kassen unter Abzug der Zuzahlung nur noch dann übernommen, wenn
Als Fahrkosten werden grundsätzlich nur die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels anerkannt. Die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens wird nur dann anerkannt, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann.
Sonstige Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen vor der Fahrt verordnet und durch die Krankenkassen vorher genehmigt werden. Dabei muss die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse frühzeitig vorliegen.
Als Ausnahmefälle werden Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen auch dann übernommen, wenn
Hinweis: Die letztgenannte Regelung dient dazu, dass Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen haben, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch weiterhin ambulante Termine beim Arzt wahrnehmen können.
Fahrten für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind keine Krankenkassenleistung.
Behinderung > 7. Erleichterungen und Hilfen