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6. Schutz geistigen Eigentums

Gewerbliche Schutzrechte können sicherstellen, dass sich andere Ihre Idee nicht zu eigen und vor Ihnen zu Geld machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Lebenslage "Innovationen – Patente – Marken". Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt.

Das Urheberrecht schützt im Einzelnen bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (z.B. Sprachwerke, Werke der Musik, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art), aber auch bestimmte geistige Leistungen (z.B. Herstellung von Tonträgern, Datenbanken, Filmen), die selbst keine Schöpfung darstellen.

Geschützt ist eine Idee aber erst dann, wenn sie wirklich realisiert (z.B. niedergeschrieben) wurde. Allein der Gedanke ist nicht geschützt. Zudem muss die Idee eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, also ein gewisses Maß an Individualität erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Der Schutz eines geistigen Werks tritt in Deutschland grundsätzlich mit dem Schöpfungsakt von selbst ein. Um sich Ihre Urheberschaft zu sichern, müssen Sie sich also in keinem Register eintragen lassen.

Zentrale Regelungen zum Urheberrecht enthält insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach dem Urheberrechtsgesetz hat der Urheber eines Werkes unter anderem folgende Rechte:

  • Veröffentlichungsrecht
    Der Urheber kann bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist.
  • Vervielfältigungsrecht
    Der Urheber kann Vervielfältigungsstücke des Werkes herstellen.
  • Verbreitungsrecht
    Der Urheber kann das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen.
  • Vortragsrecht
    Der Urheber kann sein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen.
  • Aufführungsrecht
    Der Urheber kann sein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darstellen.
  • Vorführungsrecht
    Der Urheber kann sein Werk der bildenden Künste, sein Lichtbildwerk, sein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen.

Wenn Sie als Urheber einer anderen Person das Recht einräumen, Ihr Werk zu nutzen, haben Sie hierfür einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Verletzt eine andere Person Ihr Urheberrecht, können Sie von ihr verlangen, diese widerrechtliche Handlung zu unterlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus gegen diese Person einen Anspruch auf Schadenersatz.

Als Urheber können Sie nicht immer überprüfen, wo und wie Ihr Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Aus diesem Grund können die Urheberrechte von sogenannten Verwertungsgesellschaften treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die GEMA für Komponisten und Textdichter oder die GVL für Musikinterpreten und darstellende Künstler in Rundfunk, Fernsehen und Film, sind mit den Inhabern der Urheberrechte meist über sogenannte Wahrnehmungs- oder Berechtigungsverträge verbunden. Die Verwertungsgesellschaften vergeben die Lizenzen und ziehen bei den Nutzern der Werke Gebühren ein. Die eingezogenen Gebühren werden dann nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Urheber ausgezahlt.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema sowie eine Liste aller Verwertungsgesellschaften finden Sie im Onlineauftritt des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Broschüre "Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht)" des Instituts für Freie Berufe Nürnberg hält weitere wichtige Informationen für Sie bereit. Hinweise zu aktuellen gesetzlichen Entwicklungen auf dem Gebiet des Urheberrechts finden Sie im Onlineauftritt des Instituts für Urheber- und Medienrecht.

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