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5. Versicherungspflicht für Freiberufler

Auch Freiberufler unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten für Freiberufler hinsichtlich folgender Versicherungen gelten:

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt dabei immer wieder die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Freiberufler sind häufig als freie Mitarbeiter tätig. Freie Mitarbeiter sind aber nicht automatisch "echte" Selbstständige, denn auch sie können in einer abhängigen Beschäftigung stehen.

Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie auch immer über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, wenn diese nicht bereits durch eine Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken abgedeckt ist. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen (z.B. Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung) kann empfehlenswert sein. Lesen Sie hierzu vertiefend die Broschüre "GründerZeiten Nr. 24: Betriebliche Versicherungen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Rentenversicherung

Die Angehörigen der freien Berufe, die selbstständig tätig sind und für die die Mitgliedschaft in einer Kammer obligatorisch ist (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater), sind in den berufsständischen Versorgungswerken rentenversicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie versicherungsfrei.

Als Arbeitnehmer tätige Freiberufler sind – auch wenn die Ausübung ihres Berufs die Mitgliedschaft in einer Kammer voraussetzt – grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich aber von dieser Versicherungspflicht zugunsten des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks befreien lassen. Die alleinige Versicherung in den berufsständischen Versorgungswerken ist für sie ausreichend.

Nähere Informationen über die Mitgliedschaften in einzelnen berufsständischen Versorgungswerken finden Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Bestimmte Freiberufler aus anderen Berufen, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem:

  • selbstständige Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • selbstständige Pflegepersonen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger
  • selbstständig Tätige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Als selbstständiger Künstler oder Publizist sind Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Details hierzu finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen.

Tipp: Darüber hinaus steht Ihnen die Möglichkeit frei, private Altersvorsorge zu betreiben. Der Bundesverband der freien Berufe informiert Sie in seinem Onlineauftritt über die private Altersvorsorge für Freiberufler.

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten. Eine Ausnahme stellen Landwirte sowie Künstler und Publizisten dar.

Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige.

Für Landwirte sind die Landwirtschaftlichen Krankenkassen zuständig. Künstler und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialversicherung versichern. Weitere Informationen zu diesem Themenbereich bieten die Verfahrensbeschreibungen.

Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück). Eine Versicherungspflicht besteht nur für einige Berufe (z.B. für Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- und Altenpfleger, Krankengymnasten, Logopäden und Physiotherapeuten).

Im Übrigen steht es Freiberuflern frei, ob sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen.

Als Arbeitgeber sind Freiberufler verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend zu versichern.

Tipp: Die Broschüre "Berufsunfallversicherung der Freien Berufe" bietet weitere Hinweise zu diesem Themenbereich.

Arbeitslosenversicherung

Seit Februar 2006 besteht auch für Selbstständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung. Näheres finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

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