Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können.
Gleichgestellte sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können und auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Hinweis: Als besondere Beschäftigungsformen im Falle einer Behinderung kommen auch die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen oder unterstützte Beschäftigung infrage.
Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf
Hinweis: Alle Arbeitgeber, gleich ob private oder öffentliche, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent aller Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und schwerbehinderten Menschen Teilzeitarbeit zu ermöglichen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Außerdem sieht das Gesetz vielfältige Eingliederungshilfen vor:
Die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen in Betrieben und Verwaltungen werden vom Betriebs- oder Personalrat gewahrt. Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, ist zusätzlich noch eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.
Neben den Eingliederungshilfen erhalten schwerbehinderte Menschen darüber hinaus sogenannte begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben. Aufgabe der begleitenden Hilfe ist es vor allem, im Arbeits- und Berufsleben auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Zu diesem Zweck führt das Integrationsamt, das dafür zuständig ist, regelmäßig oder aus besonderem Anlass Betriebsbesuche durch, um an Ort und Stelle die Verhältnisse zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang stellen die Hilfen im Rahmen der Arbeitsassistenz für die schwerbehinderten Menschen einen wichtigen Schritt dar. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben oft nur erreichbar, wenn ausbildungs- oder berufsbegleitende persönliche Hilfen, eine Arbeitsassistenz, zur Verfügung stehen. Arbeitsassistenten können beispielsweise Vorlesekräfte für sehbehinderte und blinde Menschen sein, aber auch anderweitige Hilfestellungen zur Ausübung der Beschäftigung geben.
Die Kosten einer Arbeitsassistenz werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern, solche zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes vom Integrationsamt, getragen. Die Leistungen werden auch in den Fällen, in denen die Rehabilitationsträger zuständiger Kostenträger sind, von den Integrationsämtern ausgeführt. In den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen an einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme teilnehmen, werden die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz von der Agentur für Arbeit getragen.