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5. Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Bei der Suche nach ausländischen Mitarbeitern, aber auch zur Bekanntgabe von Stellenangeboten können Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an EURES (European Employment Services) wenden. Unter "goforworkatnet" finden Sie eine Liste internationaler Jobbörsen, über die Sie Mitarbeiter suchen können.

Wenn Sie in Deutschland ausländische Arbeitskräfte einstellen wollen, brauchen diese in der Regel einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte).

Tipp: Die Bundesagentur für Arbeit bietet zu diesem Themenbereich das Merkblatt "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer" an.

Für Unionsbürger existieren keine Einschränkungen für den Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis. Sie genießen Freizügigkeit und können sich ohne Einschränkungen frei niederlassen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich selbstständig machen. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen, Liechtenstein) genießen aufgrund eines Abkommens die gleichen Rechte wie Unionsbürger. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Schweiz.

Für Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn gelten Sonderregelungen. Konkrete Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Arbeitserlaubnis für Angehörige der neuen EU-Staaten".

Sofern Sie jemanden aus einem Land beschäftigen wollen, das ein Gastarbeitnehmerabkommen mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossen hat, gelten erleichterte Bedingungen. Dies trifft auf fast alle osteuropäischen Staaten zu. Für diesen Fall müssen Sie bei der Agentur für Arbeit die Beschäftigung eines Nicht-EU-Bürgers beantragen. Dort gibt es auch weitere Informationen und die Antragsformulare.

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