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4.1. Rechtsformen für Freiberufler

Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für Freiberufler sind:

  • Einzelunternehmen
    Freiberufler können Einzelunternehmer sein. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Bei der Rechtsform des Einzelunternehmers wird kein Mindestkapital benötigt.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) beziehungsweise Sozietät
    Eine Form der Kooperation von Freiberuflern ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei rechts- und steuerberatenden Berufen wird hier von einer Sozietät (allerdings verwendet § 59a BRAO den Ausdruck "Sozietät" rechtsformneutral, sodass auch die PartG darunterfällt) gesprochen. Die Partner regeln den Umfang der Zusammenarbeit untereinander. Ein Gesellschaftsvertrag sowie eine Mindesteinlage sind nicht notwendig. Die Gesellschafter haften in der Regel mit ihrem Privatvermögen. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
    Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe das Äquivalent zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Der Zusammenschluss zu einer Partnergesellschaft steht nur Freiberuflern offen und soll die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen freien Berufen oder an verschiedenen Standorten erleichtern. Sie wird durch einen Partnerschaftsvertrag geschlossen und ist im Partnerschaftsregister eingetragen. Die Partner haften mit dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft und auch als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Bei fehlerhafter Berufsausübung haftet neben der Gesellschaft nur der Partner persönlich, der mit Bearbeitung des Auftrags befasst war.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Die Mindesteinlage zur Gründung einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Es bedarf der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister. Der Gesellschafter beziehungsweise die Gesellschafter haften mit dem Gesamtvermögen der GmbH und nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine GmbH ist gewerbesteuerpflichtig.

Freiberufler können, wenn kein beruflicher Vorbehalt (siehe GmbH) entgegensteht, weitere Rechtsformen wählen. Dies kann beispielsweise auch eine Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft (KG) sein.

Um bestimmte Berufsbezeichnungen im Namen einer Gesellschaft oder einer Organisation verwenden zu können, ist in manchen Fällen die Einhaltung besonderer Bestimmungen notwendig. Einige Beispiele finden Sie unter "Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen".

Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Verschiedene Kooperationsarten wie Bürogemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Laborgemeinschaft, die keine eigene Rechtsform haben, werden von Freiberuflern gegründet, um Büro- beziehungsweise Praxisräume sowie deren Einrichtung gemeinsam zu nutzen. Häufig werden auch Mitarbeiter gemeinsam beschäftigt.

Besondere Formalitäten sind bei solchen Gemeinschaften nicht zu berücksichtigen. Jeder der sich zusammenschließenden Freiberufler ist selbstständig tätig und haftet persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Eine Haftung für andere wird nicht übernommen.

Tipp: Informationen zu weiteren Rechtsformen erhalten Sie in der Broschüre "Rechtsformen im Überblick" des Instituts für Freie Berufe Nürnberg und im Kapitel "Rechtsform der zu gründenden Unternehmen".

Beachten Sie bitte besonders bei der Büro-/Praxisgemeinschaft: Hier liegt keine "echte" Rechtsform vor – allerdings muss nach außen der Anschein einer BGB-Gesellschaft (GbR) unbedingt vermieden werden (z.B. gemeinsame Büroschilder, Briefbögen und Ähnliches.)

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