Beschäftigungsverhältnisse, bei denen ein Entgelt entrichtet wird, sind grundsätzlich versicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Für Studenten und Praktikanten gelten aber verschiedene Ausnahmen.
Grundsätzlich müssen auch für Studenten und Praktikanten die für Arbeitnehmer üblichen Meldungen erstellt werden. Für die besondere Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant gibt es besondere Vordrucke bei der jeweils zuständigen Krankenkasse.
Tipp: Informationen zu den möglichen Fallgruppen und dementsprechenden Beitragssätzen für Sozialversicherung und Lohnsteuer für Studenten sind auf den Seiten des Studentenwerks unter den Stichworten "Studienfinanzierung/Jobben" ausführlich dargestellt. Hilfreich sind auch die Informationen auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale, wo unter den Stichworten "Arbeitnehmer/Besonderheiten" die bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten zahlreichen möglichen Fallgestaltungen anhand konkreter Beispiele dargestellt werden.
Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten sind gegeben:
Hinweis: Als studentische Aushilfe oder Werkstudent wird ein ordentlich eingeschriebener Studierender bezeichnet, der neben dem Studium maximal 20 Stunden pro Woche arbeitet und dafür ein Gehalt bekommt. Das Werkstudium unterscheidet sich von einem normalen Studentenjob vor allem durch die fachliche Nähe der Tätigkeit zum Studium.
Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant während dieser Zeit ein Entgelt erhält.
Arbeitgeber > 3. Spezielle Beschäftigungsformen