Umgangssprachlich werden für die Arbeitnehmerüberlassung überwiegend die Begriffe "Leiharbeit" oder "Zeitarbeit" verwendet. Das Gesetz spricht jedoch von Arbeitnehmerüberlassung.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) seinen Arbeitnehmer (den Leiharbeitnehmer) einem Dritten (dem Entleiher) gewerblich zur Arbeitsleistung überlässt. Der Leiharbeitnehmer wird also aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung seines Arbeitgebers gegenüber dem Entleiher tätig.
Es sind somit mindestens drei Beteiligte erforderlich:
Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen vor, wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags des Arbeitgebers zeitweise in einem anderen Unternehmen tätig wird (z.B. zur Montage einer Maschine oder zur Installierung und vorübergehenden Betreuung bei der Einführung neuer Software).
Die wesentlichen für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden Vorschriften sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert.
Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung hat in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten noch immer eine verhältnismäßig geringe quantitative Bedeutung. So lag der Anteil der Leiharbeitnehmer an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahr 2008 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit lediglich bei 2,9 Prozent (knapp 800.000 Menschen). Dennoch verzeichnete diese Branche in den vergangenen Jahren einen starken Anstieg: Gegenüber dem Jahr 1998 hat sich der Anteil der Leiharbeitnehmer an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verdreifacht. Hiervon zeugen unter anderem die zweistelligen Wachstumsraten des Zeitarbeitssektors der vergangenen Jahre.
Während die Arbeitnehmerüberlassung in der Vergangenheit überwiegend kritisch gesehen wurde, ist sie inzwischen als ein Instrument für mehr Flexibilität am Arbeitsmarkt anerkannt.
Aus Sicht eines Unternehmens können die Gründe für eine Entleihung von Arbeitskräften vielfältig sein. So können beispielsweise ein kurzfristig auftretender, zeitlich begrenzter Personalbedarf zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder die Vermeidung von Neueinstellungen wegen unsicheren Zukunftsprognosen Gründe sein.
Für arbeitslose Menschen bietet die Arbeitnehmerüberlassung eine Chance, im Rahmen sozial abgesicherter Beschäftigungsverhältnisse wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten. Gerade für Berufseinsteiger bietet sie eine Möglichkeit, unterschiedliche Unternehmen und Arbeitsweisen kennenzulernen. Es wird davon ausgegangen, dass circa 30 Prozent der Leiharbeitnehmer nach der Arbeitnehmerüberlassung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis übernommen werden.
Beachtenswertes bei der Arbeitnehmerüberlassung
Die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung herausgegeben. Bezüglich der jeweiligen Rechte und Pflichten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wird auf folgende Veröffentlichungen verwiesen:
Personal-Serviceagenturen
Das Sozialgesetzbuch III eröffnet den Agenturen für Arbeit die Option, tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal-Serviceagenturen zu beauftragen. Solche Personal-Serviceagenturen haben insbesondere die Aufgabe, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.
Es handelt sich also um Zeitarbeitsunternehmen, die im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätig sind, um Arbeitslosen unter Nutzung des Instruments der Arbeitnehmerüberlassung den Einstieg in ein festes Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern. Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal-Serviceagenturen kann die Agentur für Arbeit eine Vergütung vereinbaren.
Arbeitgeber > 3. Spezielle Beschäftigungsformen