Informationen und Hilfe in allen Lebenslagen

Lebenslagen

3.5. Patientenrechte

Wenn Sie sich von einem Arzt behandeln lassen, haben Sie keine Garantie auf Heilung. Ein Rechtsanspruch auf Heilung besteht nicht, da eine Heilung in einigen Fällen auch mit der besten Behandlung nicht erreicht werden kann.

Sie haben als Patient aber das Recht auf eine qualifizierte und sorgfältige Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und auf die Einhaltung gewisser Standards in der Patientenversorgung. So dürfen Ihnen zum Beispiel nur Medikamente verabreicht werden, die zugelassen sind und den Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Ist die für Sie bestmögliche Behandlung von Ihrem Arzt oder in Ihrem Krankenhaus nicht durchführbar, müssen Sie an einen anderen geeigneten Arzt oder ein anderes geeignetes Krankenhaus überwiesen werden. Unter bestmöglicher Behandlung verstehen die gesetzlichen Krankenkassen Methoden zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die Kosten für diese Behandlung werden von der Krankenkasse übernommen. Nicht notwendige Leistungen auf eigenen Wunsch müssen Sie selbst bezahlen.

Über die bestmögliche Behandlung hinaus haben Sie in der Arzt-Patienten-Beziehung gewisse Rechte. Dazu zählen beispielsweise:

  • Recht auf freie Arztwahl
    Sie haben das Recht, sowohl Ihren Arzt als auch das Krankenhaus frei zu wählen und jederzeit zu wechseln. Außerdem können Sie eine ärztliche Zweitmeinung einholen, wenn Sie das wünschen. Der behandelnde Arzt darf Sie nicht daran hindern, indem er beispielsweise Ihre Behandlungsunterlagen nicht weiterleitet.
  • Recht auf Information
    Ihr Arzt muss Sie vor einer Behandlung über alle Maßnahmen und die damit verbundenen Risiken in einem persönlichen Gespräch aufklären. Wichtig ist, dass der Arzt Ihre Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und vor allem verständlich beantwortet. Nur wenn Sie sich ausreichend aufgeklärt fühlen, sollten Sie der Behandlung zustimmen.
  • Recht auf ärztliche Verschwiegenheit
    Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen sowie sämtliches Pflegepersonal sind verpflichtet, Patienten betreffende Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf gesetzlicher Grundlage weitergegeben werden. Wie Sie Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden können, erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
  • Recht auf Akteneinsicht
    Sie können alle Sie betreffenden Akten hinsichtlich der objektiven Befundtatsachen einsehen und Kopien davon anfertigen lassen. Die Kosten dafür müssen Sie allerdings selbst tragen. Sie können grundsätzlich auch Dritte mit der Akteneinsicht beauftragen.
  • Recht auf Selbstbestimmung
    Ohne Ihre Einwilligung dürfen Sie nicht behandelt werden. Die Einwilligung des Patienten kann entfallen, wenn er nicht in der Lage ist, einzuwilligen, der Arzt aber davon ausgehen kann, dass der Patient grundsätzlich einwilligen würde (z.B. bei lebensrettenden Maßnahmen nach einem Unfall, wenn der Patient nicht bei Bewusstsein ist).
    Entscheidungsfähige Patienten können auch den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangen. Bei nicht entscheidungsfähigen Patienten muss ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden.
    Für den Fall, dass Sie an Ihrem Lebensende nicht mehr entscheidungsfähig sind, können Sie vorher eine Patientenverfügung abfassen.
  • Recht auf Beratung, Beschwerde und Schadenersatz
    Wenn Sie mit einer Behandlung unzufrieden sind oder sich nicht wohl fühlen, können Sie sich bei Patientenberatungsstellen beraten lassen und gegebenenfalls eine Beschwerde einbringen.
    Wenn Sie durch eine Behandlung gesundheitliche Schäden davontragen (z.B. durch einen Behandlungsfehler des Arztes), haben Sie auch das Recht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Tipp: Weiterführende Informationen zu den Patientenrechten finden Sie im Gesundheitsforum Baden-Württemberg. Auch das Bundesministerium für Gesundheit bietet in der Rubrik "Gesundheit" Hinweise zu diesem Thema.

Übergeordnete Lebenslage

Gesundheit > 3. Ambulante und stationäre Behandlung

Zuständig

Zurück zu allen Lebenslagen

Gittinger neue medien