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3.3. Krankenhausaufenthalt

Falls Sie einer stationären Versorgung bedürfen, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus. Dieses ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung müssen Krankenhäuser aufnahme- und dienstbereit sein. Vor allem muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein. Jeder Patient hat im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf.

Jeder Patient hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung.

Hinweis: Ist das Krankenhaus belegt, muss es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufnehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung des Patienten.

Benachbarte Krankenhäuser vergleichbarer Aufgabenstellung können für die Nachtzeit sowie für Samstage, Sonntage und Feiertage einen wechselnden Aufnahmedienst vereinbaren. Die Verpflichtung zur Hilfe in Notfällen bleibt hiervon unberührt. Als benachbart im Sinne des Gesetzes sind nur Krankenhäuser anzusehen, die sich in derselben Gemeinde oder in so geringer Entfernung zueinander befinden, dass eine rechtzeitige Aufnahme des Patienten durch einen wechselnden Aufnahmedienst nicht unzumutbar erschwert wird. Dabei sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen. Weitergehende Pflichten bei der Hilfe in Notfällen bleiben unberührt.

Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Auch die Aufnahme und Versorgung des Patienten dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er Wahlleistungen in Anspruch nimmt.

Wie bei allen medizinischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie auch für einen Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen leisten.

Tipp: Wenn Sie eine private Krankenversicherung haben, werden diese Kosten möglicherweise durch ein Krankentagegeld gedeckt.

Bei einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie auch darauf achten, dass Ihre Rechte als Patient gewahrt werden. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Aufklärung des Patienten vor einer Operation zu. Ohne vorherige Aufklärung und Einwilligung des Patienten darf grundsätzlich nicht operiert werden.

Tipp: Eine Auflistung, was Sie alles bei einem Krankenhausaufenthalt beachten sollten, wird Ihnen in der Regel schriftlich bei der Krankenhausaufnahme übergeben. Viele Krankenhäuser geben diese Hinweise auch auf der eigenen Internetseite bekannt. Ratschläge erhalten Sie auch auf den Seiten der Krankenkassen.

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Gesundheit > 3. Ambulante und stationäre Behandlung

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