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3.1. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

In Baden-Württemberg legt das Notariat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt (z.B. Mitteilung des Sterbefalls durch das Standesamt) beziehungsweise ein gefundenes Testament von den Erben überreicht bekommt, einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen fest. Zu dem Termin werden die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten geladen, soweit diese bekannt sind.

Hinweis: Sonstige Beteiligte sind diejenigen, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers unmittelbar betroffen sind (z.B. Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer und Empfänger von Auflagen).

Die Eröffnung an sich erfolgt während des Termins durch die Verkündigung des Inhalts der letztwilligen Verfügungen an die Anwesenden. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift angefertigt. Der Akt der Verkündung kann unterbleiben, wenn den Beteiligten die Verfügung von Todes wegen vorgelegt wird oder wenn keiner der Beteiligten zum Termin erscheint. Die Beteiligten, die nicht an der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen teilgenommen haben, werden vom Inhalt der Verfügung in Kenntnis gesetzt.

Nicht verkündet werden Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag. Dies gilt allerdings nur, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen abtrennbar sind, das heißt, wenn sie selbstständig für sich alleine stehen können.

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen. Auch kann der Berechtigte eine Abschrift fordern, die auf Verlangen beglaubigt wird.

Hinweis: Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren und ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung, wird von Amts wegen ermittelt, ob der Erblasser noch lebt. Ist der Erblasser verstorben, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Das Notariat erhebt für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die Hälfte der vollen Gebühr. Diese ist abhängig vom Gegenstandswert der Erbmasse. Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro.

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Erben und Vererben > 3. Erbfall

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