Um als Freiberufler arbeiten zu können, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung.
Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinungen nachweisen. Wenn für Ihren Beruf die Mitgliedschaft in einer Kammer erforderlich ist, müssen Sie den Nachweis bei dieser erbringen. Dies gilt beispielsweise für Rechtsanwälte, die bei der Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Für andere Berufe kann der Nachweis bei öffentlichen Einrichtungen erbracht werden (z.B. Hebammen beim Gesundheitsamt, Gerichtsdolmetscher beim Gericht).
Hinweis: Einige Freiberufler (z.B. Unternehmensberater) müssen keinen Nachweis erbringen, um ihren Beruf auszuüben.
Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, ist je nach Beruf unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt. Dies gilt beispielsweise für Apotheker, medizinische Bademeister, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, vereidigte Buchprüfer, Ärzte, Architekten, Tierärzte, Hebammen, Heilpraktiker, beratende Ingenieure, Krankengymnasten, Logopäden, Lotsen, Masseure, Orthoptisten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte.
Hinweis: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen führen.
Durch gesetzliche Regelungen werden Freiberuflern besondere Berufspflichten auferlegt. Viele Freiberufler sind beispielsweise zur Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit bei der Ausübung ihres Berufes verpflichtet. Darüber hinaus haben Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Tierärzte die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Fortbildung. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind beispielsweise verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
Zusätzlich besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden. Dies gilt insbesondere für Architekten, Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, beratende Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte. Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.
Tipp: Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auf den Seiten von Newcome unter "Besonderheiten der Existenzgründung in Freien Berufen".