In Baden-Württemberg können Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag bei einem Notariat hinterlegen.
Das eigenhändige Testament kann auf Wunsch des Erblassers in Verwahrung genommen werden. Eine solche Hinterlegung ist empfehlenswert, da sonst die Gefahr besteht, dass das Testament im Todesfall nicht gefunden wird. Ein öffentliches Testament und Erbvertrag werden automatisch vom Notar amtlich verwahrt.
Hinweis: Bei einem Erbvertrag kann die amtliche Verwahrung ausgeschlossen werden, wenn die Parteien dies wünschen.
Als Beleg für die amtliche Verwahrung erhalten Sie als Erblasser einen Hinterlegungsschein – bei einem Erbvertrag wird dieser jedem der Vertragspartner ausgehändigt.
Wenn Sie das Testament oder den Erbvertrag ändern wollen, kann die amtliche Verwahrung jederzeit wieder aufgehoben werden.
Die amtliche Verwahrung ist allerdings kostenpflichtig. Es wird ein Viertel der sogenannten vollen Gebühr berechnet. Die volle Gebühr für die notarielle Beurkundung ist abhängig von dem Gegenstandswert der Erbschaft.
Beispiel: Beläuft sich der Wert des Vermögens auf 5.000 Euro, beträgt die volle Gebühr 40 Euro. Für die amtliche Verwahrung wären dann 10 Euro zu zahlen.
Achtung: Wird ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkundet, verdoppelt sich die volle Gebühr.
Im Todesfall des Erblassers wird das Testament oder der Erbvertrag der Verwahrung entnommen und verkündet.
Erben und Vererben > 2. Verfügungen von Todes wegen