Der Erbvertrag ist die vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen. Mit einem solchen Vertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht.
Auch wenn Sie einen Erbvertrag abschließen, können Sie bis zu Ihrem Tod grundsätzlich frei über Ihr Vermögen verfügen. Die Rechtswirkungen des Vertrags treten erst nach dem Tod ein. Sie dürfen Ihr Verfügungsrecht allerdings nicht missbrauchen. So kann der Erbe beispielsweise Schenkungen, die in der Absicht getätigt werden, das Erbe zu schmälern, im Todesfall wieder vom Beschenkten zurückverlangen.
Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie beim Erbvertrag Ihre Verfügungen nicht einseitig ändern können. Durch Abschluss des Erbvertrages sind Sie an den Vertrag grundsätzlich gebunden.
Um einen Erbvertrag abzuschließen, müssen Sie sowohl testierfähig als auch voll geschäftsfähig sein. Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können.
Inhaltlich muss der Vertrag zumindest eine Verfügung enthalten. Dies kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein. Es gelten die gleichen Verfügungsmöglichkeiten wie bei einem Testament.
Achtung: Auch durch den Erbvertrag kann kein Pflichtteilsberechtiger von seinem Erbe ausgeschlossen werden. Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen geht immer vor.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können in der Regel keinen Erbvertrag abschließen. Ausnahmen gelten allerdings bei Erbverträgen zwischen Verlobten sowie Ehe- und Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch folgende Möglichkeiten eingeschränkt werden beziehungsweise entfallen:
Erben und Vererben > 2. Verfügungen von Todes wegen