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2. Steuerliche Aspekte für Freiberufler

Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen unter anderem "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften (aus selbstständiger Tätigkeit) zählen nach § 18 EStG:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern sie nicht Gewerbetreibende sind
  • Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit

Die bedeutsamste Gruppe dieser Einkunftsart sind die "Freiberufler".

Eine freiberufliche Tätigkeit übt aus, wer selbstständig eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit oder einen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Katalogberuf (die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater) oder einen ähnlichen Beruf ausübt. Die positiven Merkmale des Gewerbebetriebs, das heißt die selbstständige nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr erfolgte Betätigung, gelten auch für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch persönlichen Arbeitseinsatz des Freiberuflers – im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer – gekennzeichnet.

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) ist oft schwierig. Die Tätigkeiten, die diesen beiden Einkunftsarten zugrunde liegen, können weitgehend übereinstimmen, weil sie überwiegend auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft beruhen, aber in einem entscheidenden Detail voneinander abweichen. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "2.1. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit".

Erforderlich für die Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist, dass die Tätigkeit beziehungsweise der Beruf ausdrücklich in § 18 EStG aufgeführt oder, soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG keine abschließenden Aufzählungen enthalten, den genannten Tätigkeiten ähnlich ist. Bei dem Berufsbild eines EDV-Beraters können beispielsweise die freiberuflichen Tätigkeiten als Ingenieur oder beratender Volks- und Betriebswirt (Katalogberufe) beziehungsweise ähnlicher Berufe einschlägig sein. Der Berufsträger muss alle Voraussetzungen für seinen Beruf erfüllen. Das bedeutet, dass er nicht nur die Kenntnisse besitzt, er muss in der Regel die Kenntnisse durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen.

Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit kann in Betracht kommen, weil

  • die persönlichen Voraussetzungen (Berufsqualifikation) fehlen,
  • die Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufes ausweist, insbesondere kein ähnlicher Beruf vorliegt, und
  • keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die wesentliche Bedeutung der negativen Ausgrenzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb liegt darin, dass keine Gewerbesteuer anfällt.

Daher ist es für Freiberufler wichtig, zu Beginn ihrer Selbstständigkeit beim Finanzamt klären zu lassen, ob sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem der "Freiberufler" zur Einkommensteuer veranlagt wird. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "2.2. Gemischte Tätigkeiten".

Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten als es nicht in Konkurrenz zum steuerberatenden Beruf tritt. Fragen zum Verfahrensrecht (z.B. Fristberechnungen) sind uneingeschränkt zulässig. Fragen des materiellen Rechts bleiben dagegen grundsätzlich dem steuerlichen Berater vorbehalten.

Wenn Sie in service-bw bereits einen Ort gewählt haben ("Ort wählen"), gelangen Sie im Behördenwegweiser direkt zu dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Tipp: Im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg stellt die Steuerverwaltung weitere Informationen zur Verfügung, beispielsweise Internetformulare und Antworten zu häufig gestellten Fragen (z.B. zu Abgabefristen für Steuererklärungen, Existenzgründer und Zahlung von Steuern).

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