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2. Erwerb eines Grundstücks

Allein durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, beispielsweise eines Grundstückskaufvertrags, werden Sie noch nicht Eigentümer eines Grundstücks. Vielmehr müssen Sie sich mit dem Eigentümer darüber einig sein, dass das Eigentum am Grundstück auf Sie übergehen soll (Auflassung). Ebenso müssen Sie in das Grundbuch eingetragen werden.

Da es beim Grundstückskauf meist um erhebliche Werte geht, muss zum Abschluss des Kaufvertrags ein Notar hinzugezogen werden, der ihn auch notariell beurkunden muss. Oft ist es jedoch wichtig und hilfreich, bereits von Beginn an die Hilfe eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Vollzogen ist der Eigentumswechsel erst dann, wenn Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Der Erwerb eines Grundstücks durch Erbfolge vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs. Er wird durch Grundbuchberichtigung im Grundbuch nachvollzogen.

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