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1.3. Vorweggenommene Erbfolge

Von einer vorweggenommenen Erbfolge wird gesprochen, wenn der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten sein Vermögen auf seine späteren Erben mit Rücksicht auf deren Erbenstellung überträgt. Dies kann besonders bei einem größeren Vermögen sinnvoll sein.

Die Übertragung des Vermögens kann beispielsweise durch Verträge, Ausstattungen, Schenkungen, Errichtung und Umwandlung von Familiengesellschaften, Güterstandsvereinbarung und gegebenenfalls auch durch Adoption geschehen.

Möchten Sie Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer sparen, müssen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträge beachten, die zwischen 5.200 Euro und 307.000 Euro liegen. Die Geltungsdauer dieser Freibeträge beträgt zehn Jahre, das heißt, nach Ablauf von zehn Jahren sind Vermögensübertragungen bis zu der festgelegten Höhe wieder steuerfrei.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch in der Lebenslage Unternehmensnachfolge. Bei Unternehmungsübertragungen oder größeren Schenkungen sollten Sie sich zusätzlich von einem Steuerberater beraten lassen.

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Erben und Vererben > 1. Erbfolge

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