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Lebenslagen

1. Freiberufliche Tätigkeitsgruppen

Freiberufler erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:

  • Katalogberufe
    Das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zählen folgende Berufe auf:
    1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen
    2. rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (beziehungsweise Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren)
    3. naturwissenschaftliche/technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
    4. informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (und ähnliche Berufe), Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher
  • ähnliche Berufe
    Das sind Berufe, die nicht ausdrücklich im Katalog genannt werden, die aber den Katalogberufen ähnlich sind (auch Analogberufe genannt). Die Rechtsprechung – in der Regel die des Bundesfinanzhofes (BFH) – hat dazu geführt, dass zahlreiche Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, in den Kreis der freien Berufe einbezogen wurden. Die Anforderungen sind jedoch hoch. Deshalb ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich.
  • Tätigkeitsberufe
    Mit der Kategorie der Tätigkeitsberufe wird vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen. Dazu gehören selbstständig ausgeübte
    • wissenschaftliche,
    • künstlerische,
    • schriftstellerische,
    • unterrichtende oder
    • erzieherische Tätigkeiten.
    Für solche Tätigkeiten kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die Anforderung der Ähnlichkeit hinaus die steuerliche Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen.

Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit freiberuflicher Tätigkeiten ist es kaum möglich, jede einzelne freiberufliche Berufsbezeichnung abschließend zu nennen. Daher ist die Frage, ob eine Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden kann, nicht immer eindeutig zu beantworten.

Steuerrechtlich entscheidend ist dabei die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher selbstständiger Tätigkeit, da Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Im Kapitel "Steuerliche Aspekte für Freiberufler" finden Sie hierüber nähere Informationen.

Tipp: In der Informationsbroschüre "GründerZeiten Nr. 45: Existenzgründungen durch freie Berufe" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie finden Sie eine Checkliste, die Ihnen bei der Antwort auf die Frage, ob Sie selbstständiger Freiberufler sind, als Orientierung dient. Außerdem enthält die Broschüre eine unverbindliche Liste der ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe.

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